UVPV] vom 19. Oktober 1988). Ohne eine solche Prüfung kann daher von vornherein nicht gesagt werden, einem Kiesabbau stehe "einzig das Vorhandensein der Gasleitungen" entgegen und ohne diese Gasleitungen würde eine Kiesabbaubewilligung erteilt. Angesichts dessen beschränkt sich die Aussagekraft des angefochtenen Entscheids letztlich darauf, dass ein Kiesabbau in der Materialabbauzone zonenkonform ist, was im Grunde genommen eine Selbstverständlichkeit darstellt. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Unrecht das vom Beschwerdegegner eingereichte Abbaugesuch anhand genommen und beurteilt haben.