{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-10-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2007-117_2007-10-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3493", "Checksum": "745425ed384633d33d780f715f7b019e"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_117"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 17.10.2007 AGVE_2007_117"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 17.10.2007 AGVE_2007_117"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 17.10.2007 AGVE_2007_117"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sondernutzungsplanung.\n- Anfechtungsmöglicheit der Weigerung des zuständigen Gemeindeorgans, einen Sondernutzungsplan zu erlassen.\n- Voraussetzungen, damit der Regierungsrat an Stelle des zuständigen kommunalen Organs einen Planungsentscheid fällen kann."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:18", "Checksum": "c1311d9ace2cd1ffcc69ff99f66f23c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 17.10.2007 AGVE_2007_117\nRegeste:\nSondernutzungsplanung.\n- Anfechtungsmöglicheit der Weigerung des zuständigen Gemeindeorgans, einen Sondernutzungsplan zu erlassen.\n- Voraussetzungen, damit der Regierungsrat an Stelle des zuständigen kommunalen Organs einen Planungsentscheid fällen kann.\n\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 445\n\ndarauf hingewiesen, dass die eidgenössische Schätzungskommission\nohnehin nicht darum herum kommen wird, diejenigen Fragen vorfrageweise zu prüfen, deren Beantwortung sich der Beschwerdegegner\ndurch die Erwirkung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen\nEntscheides erhoffte. Wie die Abteilung für Umwelt des Baudepartements in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2005 nämlich zu Recht\ndarauf hinweist, unterstände ein Kiesabbau im Umfang von\n371'300 m3 der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziff. 80.4 des\nAnhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung\n[UVPV] vom 19. Oktober 1988). Ohne eine solche Prüfung kann\ndaher von vornherein nicht gesagt werden, einem Kiesabbau stehe\n\"einzig das Vorhandensein der Gasleitungen\" entgegen und ohne\ndiese Gasleitungen würde eine Kiesabbaubewilligung erteilt.\nAngesichts dessen beschränkt sich die Aussagekraft des\nangefochtenen Entscheids letztlich darauf, dass ein Kiesabbau in der\nMaterialabbauzone zonenkonform ist, was im Grunde genommen\neine Selbstverständlichkeit darstellt.\n4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Unrecht das vom Beschwerdegegner eingereichte Abbaugesuch anhand genommen und beurteilt haben. Der Beschwerdegegner\nreichte das Abbaugesuch zu einem sachfremden Zwecke ein; damit\nfehlte ihm aber ein schützenswertes aktuelles Interesse an der Beurteilung dieses Gesuches. Die Vorinstanzen hätten daher aufgrund der\nfehlenden Sachentscheidvoraussetzung gar nicht auf das Gesuch\neintreten dürfen. Die Beschwerde der T. AG und der S. AG ist daher\ngutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.\n\n117 Sondernutzungsplanung.\n- Anfechtungsmöglicheit der Weigerung des zuständigen Gemeindeorgans, einen Sondernutzungsplan zu erlassen.\n- Voraussetzungen, damit der Regierungsrat an Stelle des zuständigen\nkommunalen Organs einen Planungsentscheid fällen kann.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. Oktober 2007 i.S. T. AG\ngegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats F.\n446 Verwaltungsbehörden 2007\n\nSachverhalt\n\nDie T. AG baut – gestützt auf jeweils befristet erteilte Abbaubewilligungen – seit rund 60 Jahren im Gebiet \"C\" in F. Opalinuston\nab für ihre Ziegel- und Bausteinproduktion. Um die Rohstoffversorgung ihres Betriebes sicher zu stellen, reichte sie im Juni 2005 ein\nGesuch ein für den weiteren Abbau von rund 1 Mio. Kubikmeter\nwährend eines Zeitraumes von rund 30 Jahren.\nMit dem Abbaugesuch verbunden war ein Baugesuch für die\nErstellung einer Privaterschliessungsstrasse zwischen der M.gasse in\nG. und dem Werksgelände in F. sowie ein Strassenbaugesuch für den\nAusbau von öffentlichen Strassen in den beiden Gemeinden F. und\nG.; auf diesen Strassen soll künftig der Lastwagentransport des abgebauten Materials – an Stelle der bisherigen Transportierung mittels\neiner Luftseilbahn – erfolgen. Um diese Transportroute raumplanerisch zu sichern, reichte die T. AG sodann bei beiden Gemeinden einen von ihr erstellten Erschliessungsplan ein.\nGegen das in beiden Gemeinden gleichzeitig öffentlich aufgelegte Bauvorhaben bzw. gegen den Erschliessungsplan gingen zahlreiche Einsprachen ein. Am 11. Dezember 2006 beschloss der Gemeinderat F., den Erschliessungsplan zu genehmigen und die dagegen erhobenen Einsprachen vollumfänglich abzuweisen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch der Gemeinderat G. den\nErschliessungsplan genehmige. Gleichentags - d.h. ebenfalls am\n11. Dezember 2006 - fasste der Gemeinderat G. dagegen den Beschluss, den Erschliessungsplan nicht zu genehmigen.\nDiesen Beschluss des Gemeinderats G. focht die T. AG fristgerecht beim Regierungsrat an u.a. mit dem Begehren, der Gemeinderat\nsei anzuweisen, den Erschliessungsplan zu erlassen; eventuell habe\nder Regierungsrat den Erschliessungsplan selbst zu beschliessen.\n(…)\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 447\n\nAus den Erwägungen\n\n"}