4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanzen zu Unrecht das vom Beschwerdegegner eingereichte Abbaugesuch anhand genommen und beurteilt haben. Der Beschwerdegegner reichte das Abbaugesuch zu einem sachfremden Zwecke ein; damit fehlte ihm aber ein schützenswertes aktuelles Interesse an der Beurteilung dieses Gesuches. Die Vorinstanzen hätten daher aufgrund der fehlenden Sachentscheidvoraussetzung gar nicht auf das Gesuch eintreten dürfen. Die Beschwerde der T. AG und der S. AG ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.