darauf hingewiesen, dass die eidgenössische Schätzungskommission ohnehin nicht darum herum kommen wird, diejenigen Fragen vorfrageweise zu prüfen, deren Beantwortung sich der Beschwerdegegner durch die Erwirkung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheides erhoffte. Wie die Abteilung für Umwelt des Baudepartements in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2005 nämlich zu Recht darauf hinweist, unterstände ein Kiesabbau im Umfang von 371'300 m3 der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziff. 80.4 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV] vom 19. Oktober 1988).