lin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 58 ff.). Dass ihr die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten abgehen würden, wie der Beschwerdegegner anzunehmen scheint, ist eine nicht zu schützende Behauptung; es ist denn gerade eine der zentralen Aufgaben einer Schätzungskommission, bei der Festlegung der Entschädigung im Rahmen eines Enteignungsverfahrens festzustellen, welches Nutzungspotential der enteigneten Person entgeht. Sie kann zudem nach eigenem Ermessen für die Beurteilung von Fachfragen die Stellungnahme der Fachinstanzen der Kantonalen Verwaltung einholen.