Als ebenso nicht stichhaltig erweist sich das weitere Argument des Beschwerdegegners, die eidgenössische Schätzungskommission sei zur Beurteilung eines Abbaugesuches nicht kompetent, weshalb es richtig sei, die Frage der zusätzlichen Kiesabbaumöglichkeiten durch die Baubewilligungsbehörden klären zu lassen. Der Beschwerdegegner verkennt, dass die für die Hauptfrage (Festlegung der Enteignungsentschädigung) zuständige eidgenössische Schätzungskommission einem allgemeinen Grundsatz zufolge befugt und auch verpflichtet ist, die Frage der Zulässigkeit des Kiesabbaus im fraglichen Bereich vorfrageweise zu beurteilen (vgl. Ulrich Häfe-