dies wird von ihm denn auch sogar selber zugestanden. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob neben dem vom Gesetzgeber ausgestalteten, speziellen Instrument des Vorentscheids überhaupt noch Raum für eine Feststellungsverfügung im allgemeinen Sinn besteht. c) Als ebenso nicht stichhaltig erweist sich das weitere Argument des Beschwerdegegners, die eidgenössische Schätzungskommission sei zur Beurteilung eines Abbaugesuches nicht kompetent, weshalb es richtig sei, die Frage der zusätzlichen Kiesabbaumöglichkeiten durch die Baubewilligungsbehörden klären zu lassen.