als Sachentscheidvoraussetzung verlangt werden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchstellende Person ein Bauvorhaben tatsächlich realisieren kann und wird. Gerade dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Es ist völlig offenkundig, dass der Beschwerdegegner von vornherein in absehbarer Zeit, d.h. solange die Gasleitungen vorhanden sind, und jedenfalls nicht innerhalb der beschränkten Gültigkeitsdauer einer Kiesabbaubewilligung keinen Kies im fraglichen Perimeter wird abbauen können; dies wird von ihm denn auch sogar selber zugestanden.