Zwar trifft es zu, dass Ziel eines Vorentscheids u.a. ist, bei unsicherer Rechtslage vorweg (Teil-)Fragen in verbindlicher Weise zu entscheiden, deren Beantwortung den betroffenen Privaten erhebliche Kosten und den Behörden ein umfangreiches Rechtsmittelverfahren ersparen kann (vgl. hiezu Merker, a.a.O., N. 36 zu § 38 VRPG). Dies bedeutet indessen nicht, dass den Behörden im Rahmen eines solchen Verfahrens jegliche Rechtsfrage unabhängig eines schützenswerten aktuellen Interesses unterbreitet werden könnte; vielmehr muss zumindest 444 Verwaltungsbehörden 2007