Als nicht stichhaltig erweist sich das Argument des Beschwerdegegners, es handle sich vorliegend um eine von der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres als zulässig anerkannte Feststellungsverfügung im Sinne eines Vorentscheids, und Sinn und Zweck eines Vorentscheids sei gerade, als Vorstufe einer späteren Gestaltungsverfügung eine Teilfrage im Voraus verbindlich beantworten zu lassen. Zwar trifft es zu, dass Ziel eines Vorentscheids u.a. ist, bei unsicherer Rechtslage vorweg (Teil-)Fragen in verbindlicher Weise zu entscheiden, deren Beantwortung den betroffenen Privaten erhebliche Kosten und den Behörden ein umfangreiches Rechtsmittelverfahren ersparen kann (vgl. hiezu Merker, a.a.