Zu Recht weisen sie darauf hin, dass das Baubewilligungsverfahren vorliegend zu einem sachfremden Zwecke eingesetzt wurde, nämlich einzig zur Präjudizierung der im hängigen Enteignungsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen betreffend Bemessung der Entschädigung. Als nicht stichhaltig erweist sich das Argument des Beschwerdegegners, es handle sich vorliegend um eine von der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres als zulässig anerkannte Feststellungsverfügung im Sinne eines Vorentscheids, und Sinn und Zweck eines Vorentscheids sei gerade, als Vorstufe einer späteren Gestaltungsverfügung eine Teilfrage im Voraus verbindlich beantworten zu lassen.