Den Beschwerdeführerinnen ist nun in der Tat beizupflichten, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdegegner kein solches genügendes, schützenswertes Interesse hätten zuerkennen dürfen. Zu Recht weisen sie darauf hin, dass das Baubewilligungsverfahren vorliegend zu einem sachfremden Zwecke eingesetzt wurde, nämlich einzig zur Präjudizierung der im hängigen Enteignungsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen betreffend Bemessung der Entschädigung.