Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, N. 27 zu § 38 VRPG). Nicht nur Beschwerdeverfahren, sondern bereits erstinstanzliche Verfahren sind grundsätzlich nicht dazu da, rein theoretische Fragen, die sich in Tat und Wahrheit nicht stellen, abklären lassen. Vorbehalten bleibt der an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Erlass einer Festellungsverfügung (dazu sogleich b.). b) Den Beschwerdeführerinnen ist nun in der Tat beizupflichten, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdegegner kein solches genügendes, schützenswertes Interesse hätten zuerkennen dürfen.