mit dem – sogar verfassungsrechtlich statuierten (vgl. §§ 68 Abs. 1 und 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980) – Gebot einer effizienten Verwaltung. In diesem Sinne muss auch ein Baugesuchsteller oder eine Baugesuchstellerin glaubhaft machen können, dass er bzw. sie am Ausgang des Verfahrens, das mit dem Baugesuch in Gang gesetzt wurde, einen praktischen Nutzen hat (vgl. AGVE 2002 S. 230, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheide; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, N. 27 zu § 38 VRPG).