3. a) Obwohl gesetzlich nicht explizit geregelt, wendet die Rechtssprechung die allgemeine Vorschrift über die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [VRPG]) analog auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren an. Danach müssen die Behörden auf Antrag einer Partei generell nur dann tätig werden, wenn diese für den Erlass einer bestimmten Verfügung ein schutzwürdiges eigenes und aktuelles Interesse geltend machen kann. Sinnlose Verfahren müssen und dürfen nicht durchgeführt werden. Dagegen spricht namentlich der Grundsatz der Verfahrensökonomie;