{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2006-06-28", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2007-116_2006-06-28.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3492", "Checksum": "7236af4d8350d57e5b13a2009f4b3112"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 28.06.2006 AGVE_2007_116"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 28.06.2006 AGVE_2007_116"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 28.06.2006 AGVE_2007_116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Materialabbau.\n- Legitimation zur Einreichung eines (Ab)Baugesuchs; Notwendigkeit eines schutzwürdigen eigenen und aktuellen Interesses.\n- Sachentscheidsvoraussetzung für einen Vorentscheid; es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die gesuchstellende Person ein Bauvorhaben realisieren kann und wird.\n- Genügendes aktuelles Interesse verneint bei einem Abbaugesuch, mit welchem ein hängiges Enteignungsverfahren präjudiziert werden sollte."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:51", "Checksum": "1a276c791af80ac677c20fae2cb34b42", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 28.06.2006 AGVE_2007_116\nRegeste:\nMaterialabbau.\n- Legitimation zur Einreichung eines (Ab)Baugesuchs; Notwendigkeit eines schutzwürdigen eigenen und aktuellen Interesses.\n- Sachentscheidsvoraussetzung für einen Vorentscheid; es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die gesuchstellende Person ein Bauvorhaben realisieren kann und wird.\n- Genügendes aktuelles Interesse verneint bei einem Abbaugesuch, mit welchem ein hängiges Enteignungsverfahren präjudiziert werden sollte.\n\n442 Verwaltungsbehörden 2007\n\nwird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines\nVerwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 2497 ff. mit Verweisungen). Sowohl im Einspracheverfahren als auch im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner zugesichert, die erforderlichen Abfalleimer aufzustellen und Abfallverschmutzungen in\nder näheren Umgebung wie bis anhin regelmässig zu beseitigen. Auf\ndiese Zusagen wird er behaftet, weshalb sich diesbezüglich weitere\nAnordnungen erübrigen.\n\n116 Materialabbau.\n- Legitimation zur Einreichung eines (Ab)Baugesuchs; Notwendigkeit\neines schutzwürdigen eigenen und aktuellen Interesses.\n- Sachentscheidsvoraussetzung für einen Vorentscheid; es muss eine\ngewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die gesuchstellende Person ein Bauvorhaben realisieren kann und wird.\n- Genügendes aktuelles Interesse verneint bei einem Abbaugesuch, mit\nwelchem ein hängiges Enteignungsverfahren präjudiziert werden\nsollte.\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2006 i.S. T. AG und\nS. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderats S.\n\nAus den Erwägungen\n\n3. a) Obwohl gesetzlich nicht explizit geregelt, wendet die\nRechtssprechung die allgemeine Vorschrift über die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 [VRPG]) analog auf das erstinstanzliche\nVerwaltungsverfahren an. Danach müssen die Behörden auf Antrag\neiner Partei generell nur dann tätig werden, wenn diese für den Erlass\neiner bestimmten Verfügung ein schutzwürdiges eigenes und aktuelles Interesse geltend machen kann. Sinnlose Verfahren müssen und\ndürfen nicht durchgeführt werden. Dagegen spricht namentlich der\nGrundsatz der Verfahrensökonomie; Leerläufe vertragen sich nicht\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 443\n\nmit dem – sogar verfassungsrechtlich statuierten (vgl. §§ 68 Abs. 1\nund 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni\n1980) – Gebot einer effizienten Verwaltung. In diesem Sinne muss\nauch ein Baugesuchsteller oder eine Baugesuchstellerin glaubhaft\nmachen können, dass er bzw. sie am Ausgang des Verfahrens, das mit\ndem Baugesuch in Gang gesetzt wurde, einen praktischen Nutzen hat\n(vgl. AGVE 2002 S. 230, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere\nEntscheide; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, N. 27 zu § 38 VRPG). Nicht nur Beschwerdeverfahren, sondern bereits erstinstanzliche Verfahren sind\ngrundsätzlich nicht dazu da, rein theoretische Fragen, die sich in Tat\nund Wahrheit nicht stellen, abklären lassen. Vorbehalten bleibt der an\nbestimmte Voraussetzungen geknüpfte Erlass einer Festellungsverfügung (dazu sogleich b.).\nb) Den Beschwerdeführerinnen ist nun in der Tat beizupflichten,\ndass die Vorinstanzen dem Beschwerdegegner kein solches genügendes, schützenswertes Interesse hätten zuerkennen dürfen. Zu\nRecht weisen sie darauf hin, dass das Baubewilligungsverfahren\nvorliegend zu einem sachfremden Zwecke eingesetzt wurde, nämlich\neinzig zur Präjudizierung der im hängigen Enteignungsverfahren zu\nentscheidenden Rechtsfragen betreffend Bemessung der Entschädigung. Als nicht stichhaltig erweist sich das Argument des Beschwerdegegners, es handle sich vorliegend um eine von der Lehre und\nRechtsprechung ohne Weiteres als zulässig anerkannte Feststellungsverfügung im Sinne eines Vorentscheids, und Sinn und Zweck eines\nVorentscheids sei gerade, als Vorstufe einer späteren Gestaltungsverfügung eine Teilfrage im Voraus verbindlich beantworten zu lassen.\nZwar trifft es zu, dass Ziel eines Vorentscheids u.a. ist, bei unsicherer\nRechtslage vorweg (Teil-)Fragen in verbindlicher Weise zu entscheiden, deren Beantwortung den betroffenen Privaten erhebliche Kosten\nund den Behörden ein umfangreiches Rechtsmittelverfahren ersparen\nkann (vgl. hiezu Merker, a.a.O., N. 36 zu § 38 VRPG). Dies bedeutet\nindessen nicht, dass den Behörden im Rahmen eines solchen Verfahrens jegliche Rechtsfrage unabhängig eines schützenswerten aktuellen Interesses unterbreitet werden könnte; vielmehr muss zumindest\n444 Verwaltungsbehörden 2007\n\n"}