442 Verwaltungsbehörden 2007 wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 2497 ff. mit Verwei- sungen). Sowohl im Einspracheverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner zugesichert, die er- forderlichen Abfalleimer aufzustellen und Abfallverschmutzungen in der näheren Umgebung wie bis anhin regelmässig zu beseitigen. Auf diese Zusagen wird er behaftet, weshalb sich diesbezüglich weitere Anordnungen erübrigen. 116 Materialabbau. - Legitimation zur Einreichung eines (Ab)Baugesuchs; Notwendigkeit eines schutzwürdigen eigenen und aktuellen Interesses. - Sachentscheidsvoraussetzung für einen Vorentscheid; es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die gesuchstellende Per- son ein Bauvorhaben realisieren kann und wird. - Genügendes aktuelles Interesse verneint bei einem Abbaugesuch, mit welchem ein hängiges Enteignungsverfahren präjudiziert werden sollte. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2006 i.S. T. AG und S. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Um- welt/Gemeinderats S. Aus den Erwägungen 3. a) Obwohl gesetzlich nicht explizit geregelt, wendet die Rechtssprechung die allgemeine Vorschrift über die Beschwerdele- gitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 9. Juli 1968 [VRPG]) analog auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren an. Danach müssen die Behörden auf Antrag einer Partei generell nur dann tätig werden, wenn diese für den Erlass einer bestimmten Verfügung ein schutzwürdiges eigenes und aktuel- les Interesse geltend machen kann. Sinnlose Verfahren müssen und dürfen nicht durchgeführt werden. Dagegen spricht namentlich der Grundsatz der Verfahrensökonomie; Leerläufe vertragen sich nicht 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 443 mit dem – sogar verfassungsrechtlich statuierten (vgl. §§ 68 Abs. 1 und 90 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980) – Gebot einer effizienten Verwaltung. In diesem Sinne muss auch ein Baugesuchsteller oder eine Baugesuchstellerin glaubhaft machen können, dass er bzw. sie am Ausgang des Verfahrens, das mit dem Baugesuch in Gang gesetzt wurde, einen praktischen Nutzen hat (vgl. AGVE 2002 S. 230, mit zahlreichen Hinweisen auf weitere Entscheide; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkon- trollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Zürich 1998, N. 27 zu § 38 VRPG). Nicht nur Be- schwerdeverfahren, sondern bereits erstinstanzliche Verfahren sind grundsätzlich nicht dazu da, rein theoretische Fragen, die sich in Tat und Wahrheit nicht stellen, abklären lassen. Vorbehalten bleibt der an bestimmte Voraussetzungen geknüpfte Erlass einer Festellungsverfü- gung (dazu sogleich b.). b) Den Beschwerdeführerinnen ist nun in der Tat beizupflichten, dass die Vorinstanzen dem Beschwerdegegner kein solches ge- nügendes, schützenswertes Interesse hätten zuerkennen dürfen. Zu Recht weisen sie darauf hin, dass das Baubewilligungsverfahren vorliegend zu einem sachfremden Zwecke eingesetzt wurde, nämlich einzig zur Präjudizierung der im hängigen Enteignungsverfahren zu entscheidenden Rechtsfragen betreffend Bemessung der Entschädi- gung. Als nicht stichhaltig erweist sich das Argument des Beschwer- degegners, es handle sich vorliegend um eine von der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres als zulässig anerkannte Feststellungs- verfügung im Sinne eines Vorentscheids, und Sinn und Zweck eines Vorentscheids sei gerade, als Vorstufe einer späteren Gestaltungsver- fügung eine Teilfrage im Voraus verbindlich beantworten zu lassen. Zwar trifft es zu, dass Ziel eines Vorentscheids u.a. ist, bei unsicherer Rechtslage vorweg (Teil-)Fragen in verbindlicher Weise zu entschei- den, deren Beantwortung den betroffenen Privaten erhebliche Kosten und den Behörden ein umfangreiches Rechtsmittelverfahren ersparen kann (vgl. hiezu Merker, a.a.O., N. 36 zu § 38 VRPG). Dies bedeutet indessen nicht, dass den Behörden im Rahmen eines solchen Verfah- rens jegliche Rechtsfrage unabhängig eines schützenswerten aktuel- len Interesses unterbreitet werden könnte; vielmehr muss zumindest 444 Verwaltungsbehörden 2007 als Sachentscheidvoraussetzung verlangt werden, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass die gesuchstellende Person ein Bauvorhaben tatsächlich realisieren kann und wird. Gerade dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Es ist völlig offenkundig, dass der Beschwerdegegner von vornherein in absehbarer Zeit, d.h. so- lange die Gasleitungen vorhanden sind, und jedenfalls nicht inner- halb der beschränkten Gültigkeitsdauer einer Kiesabbaubewilligung keinen Kies im fraglichen Perimeter wird abbauen können; dies wird von ihm denn auch sogar selber zugestanden. Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob neben dem vom Gesetzgeber ausgestalteten, speziellen Instrument des Vorentscheids überhaupt noch Raum für eine Feststellungsverfügung im allgemeinen Sinn besteht. c) Als ebenso nicht stichhaltig erweist sich das weitere Argu- ment des Beschwerdegegners, die eidgenössische Schätzungskom- mission sei zur Beurteilung eines Abbaugesuches nicht kompetent, weshalb es richtig sei, die Frage der zusätzlichen Kiesabbaumöglich- keiten durch die Baubewilligungsbehörden klären zu lassen. Der Be- schwerdegegner verkennt, dass die für die Hauptfrage (Festlegung der Enteignungsentschädigung) zuständige eidgenössische Schät- zungskommission einem allgemeinen Grundsatz zufolge befugt und auch verpflichtet ist, die Frage der Zulässigkeit des Kiesabbaus im fraglichen Bereich vorfrageweise zu beurteilen (vgl. Ulrich Häfe- lin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz 58 ff.). Dass ihr die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten abgehen würden, wie der Beschwerde- gegner anzunehmen scheint, ist eine nicht zu schützende Behaup- tung; es ist denn gerade eine der zentralen Aufgaben einer Schät- zungskommission, bei der Festlegung der Entschädigung im Rahmen eines Enteignungsverfahrens festzustellen, welches Nutzungspoten- tial der enteigneten Person entgeht. Sie kann zudem nach eigenem Ermessen für die Beurteilung von Fachfragen die Stellungnahme der Fachinstanzen der Kantonalen Verwaltung einholen. Jedenfalls hat es die Rechtssprechung in derartigen Fällen stets abgelehnt, die Legiti- mation zu bejahen, ein eigenes Verfahren nur für die Klärung der Vorfrage einzuleiten (vgl. AGVE 1999, S. 353 f., mit Hinweisen auf weitere Entscheide). Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 445 darauf hingewiesen, dass die eidgenössische Schätzungskommission ohnehin nicht darum herum kommen wird, diejenigen Fragen vorfra- geweise zu prüfen, deren Beantwortung sich der Beschwerdegegner durch die Erwirkung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Entscheides erhoffte. Wie die Abteilung für Umwelt des Baudepar- tements in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2005 nämlich zu Recht darauf hinweist, unterstände ein Kiesabbau im Umfang von 371'300 m3 der Umweltverträglichkeitsprüfung (vgl. Ziff. 80.4 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV] vom 19. Oktober 1988). Ohne eine solche Prüfung kann daher von vornherein nicht gesagt werden, einem Kiesabbau stehe "einzig das Vorhandensein der Gasleitungen" entgegen und ohne diese Gasleitungen würde eine Kiesabbaubewilligung erteilt. Angesichts dessen beschränkt sich die Aussagekraft des angefochtenen Entscheids letztlich darauf, dass ein Kiesabbau in der Materialabbauzone zonenkonform ist, was im Grunde genommen eine Selbstverständlichkeit darstellt. 4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstan- zen zu Unrecht das vom Beschwerdegegner eingereichte Abbauge- such anhand genommen und beurteilt haben. Der Beschwerdegegner reichte das Abbaugesuch zu einem sachfremden Zwecke ein; damit fehlte ihm aber ein schützenswertes aktuelles Interesse an der Beur- teilung dieses Gesuches. Die Vorinstanzen hätten daher aufgrund der fehlenden Sachentscheidvoraussetzung gar nicht auf das Gesuch eintreten dürfen. Die Beschwerde der T. AG und der S. AG ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 117 Sondernutzungsplanung. - Anfechtungsmöglicheit der Weigerung des zuständigen Gemeindeor- gans, einen Sondernutzungsplan zu erlassen. - Voraussetzungen, damit der Regierungsrat an Stelle des zuständigen kommunalen Organs einen Planungsentscheid fällen kann. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 17. Oktober 2007 i.S. T. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinde- rats F.