Indessen trifft ihn durchaus eine Pflicht, auf seinem eigenen Grundstück und an den Parzellengrenzen der Beschwerdeführenden genügend Abfalleimer aufzustellen und diese periodisch zu leeren. Mit solchen verhältnismässigen und zumutbaren Mitteln kann er als sog. Zweckveranlasser wirksam dazu beitragen, dass die öffentliche Ordnung nicht gestört 442 Verwaltungsbehörden 2007