31b Abs. 1 erster Satz USG). Mit Bezug auf diese Abfälle trifft den Beschwerdegegner aber – wie oben dargelegt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keine Entsorgungspflicht. Ihrem Antrag, der Beschwerdegegner habe einen Reinigungsdienst zum Einsammeln dieser Abfälle einzurichten, ist somit nicht stattzugeben. Indessen trifft ihn durchaus eine Pflicht, auf seinem eigenen Grundstück und an den Parzellengrenzen der Beschwerdeführenden genügend Abfalleimer aufzustellen und diese periodisch zu leeren.