setz, 2. Auflage, Zürich, 2004, Art. 32 N 12 f.). Die Entsorgungspflicht beinhaltet primär die Pflicht, die Abfälle der Verwertung oder Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen, aber auch die nötigen Sammlungen und Transporte vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 31c N 15). 5.3. In der Beschwerde werden diejenigen Abfälle angesprochen, die von den Kundinnen und Kunden des Tankstellenshops sowie von dessen Angestellten in die Vorgärten der Beschwerdeführenden geworfen werden (wie Verpackungsmaterial, Essensreste, Servietten, Zigaretten usw.).