Siedlungsabfälle (Abfälle aus Haushalten und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung) sind vom Gemeinwesen (Art. 31b), alle übrigen Abfälle (spezifische Betriebsabfälle aus Industrie, Gewerbe, Dienstleistung und Verwaltung) dagegen gesamthaft von der Privatwirtschaft zu entsorgen (Art. 31c). Abfälle aus dem Tätigkeitsbereich eines Wirtschaftszweigs ist dem "übrigen Abfall" zuzurechnen. Das einzelne Unternehmen ist dafür verantwortlich, diese Abfälle zu entsorgen und die dafür geeigneten und notwendigen Entsorgungsmittel und -wege aufzubauen. Die Entsorgungspflicht trifft im Rahmen von Art.