rückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31c USG (Art. 31b Abs. 1 USG). Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung beauftragen (Art. 31c Abs. 1 USG). Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bundesrat die Kostentragung anders regelt (Art. 32 Abs. 1 USG). Siedlungsabfälle (Abfälle aus Haushalten und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung) sind vom Gemeinwesen (Art. 31b), alle übrigen Abfälle (spezifische Betriebsabfälle aus Industrie, Gewerbe, Dienstleistung und Verwaltung) dagegen gesamthaft von der Privatwirtschaft zu entsorgen (Art. 31c).