Auch die Beschwerdeführenden 7-11 haben in ihrer Einsprache keine Auflage bezüglich der Verkehrsmassnahmen beantragt. Dies kann ihnen aber für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem Noven im Rahmen des Streitgegenstands zugelassen werden, nicht zum Nachteil gereichen, da die von den genannten Beschwerdeführenden in diesem Verfahren neu gestellten Anträge in einem sachlichen Zusammenhang zu dem im Einspracheverfahren fixierten Streitgegenstand stehen. Eine Erweiterung des Streitgegenstands innerhalb bzw. ohne dessen Veränderung durch die neu gestellten Anträge ist daher zulässig (Merker, a.a.O., § 39 N 13).