tatives Mehr zu verlangen (Urs Baumgartner, Die Legitimation in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau, Diss., Zürich 1978, S. 121; vgl. zur Frage der Beschwerdeerweiterung: Merker, a.a.O. § 39 N 13 ff.). 2.3. Richtig ist die Feststellung des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführenden 2-6 und der Beschwerdeführer 12 mit ihrer Sammeleinsprache vom 16. Februar 2006 betreffend Öffnungszeiten nur eine Beschränkung auf 21.00 Uhr und keine Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse verlangt haben. Auch die Beschwerdeführenden 7-11 haben in ihrer Einsprache keine Auflage bezüglich der Verkehrsmassnahmen beantragt.