Die Beteiligten sollen aufgrund der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie möglichst früh die Positionen der jeweiligen Gegnerschaft kennen, damit die Bauherrschaft damit auch die Möglichkeit hat, ihr Projekt anzupassen, um ein Beschwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 155; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 38 N 146 ff.). Indessen ist es zulässig, den Beschwer-