samt eine Beschränkung auf 21.00 Uhr verlangt und keine Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse gefordert. Die Beschwerdeführenden 7-11 hätten in ihrer Einsprache keine Auflage bezüglich der genannten Verkehrsmassnahmen beantragt. Das Nichteintreten auf einen Teil der Beschwerdeanträge müsse Verfahrenskostenfolgen nach sich ziehen, nämlich wenn die Beschwerde teilweise gutgeheissen würde. 2.2 Die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 9. Juli 1968) setzt neben der materiellen Beschwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus.