{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2007-06-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_AGVE-2007-115_2007-06-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3491", "Checksum": "faeb04cc7ee639fc438dd1eacea67ce7"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2007_115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 27.06.2007 AGVE_2007_115"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 27.06.2007 AGVE_2007_115"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 27.06.2007 AGVE_2007_115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erweiterung einer Tankstelle, Einrichtung eines Tankstellenshops.\n- Beschwer der Beschwerdeführenden (Erw. 2).\n- Abfallentsorgung (Erw. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:15:26", "Checksum": "3df8cae5f0b079ae5b0a7835c3894d35", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 27.06.2007 AGVE_2007_115\nRegeste:\nErweiterung einer Tankstelle, Einrichtung eines Tankstellenshops.\n- Beschwer der Beschwerdeführenden (Erw. 2).\n- Abfallentsorgung (Erw. 5).\n\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 437\n\n5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Baubewilligung nicht wegen ungenügenden Grenzabstandes verweigert\nwerden darf.\n6. (…)\n7. Zusammenfassung und (…)\nNach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid des Gemeinderates R. aufzuheben und die Beschwerdeangelegenheit an diesen zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung unter einigen\nkantonalen Bedingungen, welche die berechtigten Interessen der\nNachbarschaft wahren, sowie den üblichen und notwendigen kommunalen Bedingungen und Auflagen. Die Antenne darf erst montiert\nwerden, wenn die erteilte Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen\nist.\n\n115 Erweiterung einer Tankstelle, Einrichtung eines Tankstellenshops.\n- Beschwer der Beschwerdeführenden (Erw. 2).\n- Abfallentsorgung (Erw. 5).\n\nAus dem Entscheid des Regierungsrates vom 27. Juni 2007 i.S. W.B.-A.\nund Mitbeteiligte gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und\nUmwelt/Gemeinderates M.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Beschwer der Beschwerdeführenden\n2.1. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei mangels Beschwer\nnicht einzutreten auf die Beschwerdeanträge\n- der Beschwerdeführenden 2-6 und 12 betreffend abendliche Öffnungszeit später als 21.00 Uhr sowie betreffend Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse;\n- der Beschwerdeführenden 7-11 betreffend Verkehrsmassnahmen\nbei der Einmündung in die Hauptstrasse.\nDie Beschwerdeführenden 2-6 und 12 hätten in ihrer Einsprache vom 16. Februar 2006 beantragt, das Baugesuch sei nur mit\nAuflagen zu bewilligen; bezüglich Öffnungszeiten hätten sie insge-\n438 Verwaltungsbehörden 2007\n\nsamt eine Beschränkung auf 21.00 Uhr verlangt und keine Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse gefordert.\nDie Beschwerdeführenden 7-11 hätten in ihrer Einsprache keine\nAuflage bezüglich der genannten Verkehrsmassnahmen beantragt.\nDas Nichteintreten auf einen Teil der Beschwerdeanträge müsse Verfahrenskostenfolgen nach sich ziehen, nämlich wenn die Beschwerde\nteilweise gutgeheissen würde.\n2.2 Die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG]\nvom 9. Juli 1968) setzt neben der materiellen Beschwer auch eine\nsolche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert\nist eine Person, die formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren\nbeteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antrag- und Beschwerdemöglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber\nmit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchgedrungen ist, d.h. wenn der angefochtene Entscheid ihr etwas versagt,\nwas sie beantragt hat. Das Erfordernis der formellen oder prozessualen Beschwer schliesst aus, dass eine beschwerdeführende Person\nerstmals vor der Beschwerdeinstanz Anträge stellt, welche den\nStreitgegenstand unzulässig ändern und eine weitgehende Neubeurteilung des Falles notwendig machen, es sei denn, sie sei zu Unrecht\nvon der Beteiligung ausgeschlossen worden oder erst durch den vorinstanzlichen Entscheid betroffen worden (AGVE 2003 S. 309 ff.,\n1999 S. 264 f., 1987 S. 232). Die Beteiligten sollen aufgrund der\nRechtssicherheit und der Prozessökonomie möglichst früh die Positionen der jeweiligen Gegnerschaft kennen, damit die Bauherrschaft\ndamit auch die Möglichkeit hat, ihr Projekt anzupassen, um ein Beschwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über\nRaumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG]\nvom 19. Januar 1993; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege,\n2. Auflage, Bern 1983, S. 155; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage\nund Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über\ndie Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG,\nZürich 1998, § 38 N 146 ff.). Indessen ist es zulässig, den Beschwerdegegenstand mit der Verwaltungsbeschwerde zu erweitern, d.h. innerhalb oder ohne Änderung des Beschwerdegegenstands ein quali-\n2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 439\n\n"}