2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 437 5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Baube- willigung nicht wegen ungenügenden Grenzabstandes verweigert werden darf. 6. (…) 7. Zusammenfassung und (…) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid des Ge- meinderates R. aufzuheben und die Beschwerdeangelegenheit an die- sen zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung unter einigen kantonalen Bedingungen, welche die berechtigten Interessen der Nachbarschaft wahren, sowie den üblichen und notwendigen kom- munalen Bedingungen und Auflagen. Die Antenne darf erst montiert werden, wenn die erteilte Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. 115 Erweiterung einer Tankstelle, Einrichtung eines Tankstellenshops. - Beschwer der Beschwerdeführenden (Erw. 2). - Abfallentsorgung (Erw. 5). Aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 27. Juni 2007 i.S. W.B.-A. und Mitbeteiligte gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt/Gemeinderates M. Aus den Erwägungen 2. Beschwer der Beschwerdeführenden 2.1. Der Beschwerdegegner beantragt, es sei mangels Beschwer nicht einzutreten auf die Beschwerdeanträge - der Beschwerdeführenden 2-6 und 12 betreffend abendliche Öff- nungszeit später als 21.00 Uhr sowie betreffend Verkehrsmassnah- men bei der Einmündung in die Hauptstrasse; - der Beschwerdeführenden 7-11 betreffend Verkehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse. Die Beschwerdeführenden 2-6 und 12 hätten in ihrer Ein- sprache vom 16. Februar 2006 beantragt, das Baugesuch sei nur mit Auflagen zu bewilligen; bezüglich Öffnungszeiten hätten sie insge- 438 Verwaltungsbehörden 2007 samt eine Beschränkung auf 21.00 Uhr verlangt und keine Ver- kehrsmassnahmen bei der Einmündung in die Hauptstrasse gefordert. Die Beschwerdeführenden 7-11 hätten in ihrer Einsprache keine Auflage bezüglich der genannten Verkehrsmassnahmen beantragt. Das Nichteintreten auf einen Teil der Beschwerdeanträge müsse Ver- fahrenskostenfolgen nach sich ziehen, nämlich wenn die Beschwerde teilweise gutgeheissen würde. 2.2 Die Beschwerdelegitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 9. Juli 1968) setzt neben der materiellen Beschwer auch eine solche im formellen, prozessualen Sinne voraus. Formell beschwert ist eine Person, die formell richtig am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war (passive Seite) und dort ihre Antrag- und Beschwerde- möglichkeiten formell richtig ausgeschöpft hat (aktive Seite), aber mit ihren Anträgen nicht oder zumindest nicht vollständig durchge- drungen ist, d.h. wenn der angefochtene Entscheid ihr etwas versagt, was sie beantragt hat. Das Erfordernis der formellen oder prozessua- len Beschwer schliesst aus, dass eine beschwerdeführende Person erstmals vor der Beschwerdeinstanz Anträge stellt, welche den Streitgegenstand unzulässig ändern und eine weitgehende Neubeur- teilung des Falles notwendig machen, es sei denn, sie sei zu Unrecht von der Beteiligung ausgeschlossen worden oder erst durch den vor- instanzlichen Entscheid betroffen worden (AGVE 2003 S. 309 ff., 1999 S. 264 f., 1987 S. 232). Die Beteiligten sollen aufgrund der Rechtssicherheit und der Prozessökonomie möglichst früh die Posi- tionen der jeweiligen Gegnerschaft kennen, damit die Bauherrschaft damit auch die Möglichkeit hat, ihr Projekt anzupassen, um ein Be- schwerdeverfahren zu vermeiden (vgl. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen [Baugesetz, BauG] vom 19. Januar 1993; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 155; Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38-72 VRPG, Zürich 1998, § 38 N 146 ff.). Indessen ist es zulässig, den Beschwer- degegenstand mit der Verwaltungsbeschwerde zu erweitern, d.h. in- nerhalb oder ohne Änderung des Beschwerdegegenstands ein quali- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 439 tatives Mehr zu verlangen (Urs Baumgartner, Die Legitimation in der Verwaltungsrechtspflege des Kantons Aargau, Diss., Zürich 1978, S. 121; vgl. zur Frage der Beschwerdeerweiterung: Merker, a.a.O. § 39 N 13 ff.). 2.3. Richtig ist die Feststellung des Beschwerdegegners, dass die Beschwerdeführenden 2-6 und der Beschwerdeführer 12 mit ihrer Sammeleinsprache vom 16. Februar 2006 betreffend Öffnungszeiten nur eine Beschränkung auf 21.00 Uhr und keine Verkehrsmassnah- men bei der Einmündung in die Hauptstrasse verlangt haben. Auch die Beschwerdeführenden 7-11 haben in ihrer Einsprache keine Auflage bezüglich der Verkehrsmassnahmen beantragt. Dies kann ihnen aber für das vorliegende Beschwerdeverfahren, in dem Noven im Rahmen des Streitgegenstands zugelassen werden, nicht zum Nachteil gereichen, da die von den genannten Beschwerdeführenden in diesem Verfahren neu gestellten Anträge in einem sachlichen Zu- sammenhang zu dem im Einspracheverfahren fixierten Streitgegen- stand stehen. Eine Erweiterung des Streitgegenstands innerhalb bzw. ohne dessen Veränderung durch die neu gestellten Anträge ist daher zulässig (Merker, a.a.O., § 39 N 13). Somit ist auf sämtliche Be- schwerdeanträge der Beschwerdeführenden 2-12 einzutreten und der diesbezügliche Antrag des Beschwerdegegners erweist sich als un- begründet. 3. (…) 4. (…) 5. Abfallentsorgung 5.1. Die Beschwerdeführenden verlangen vom Beschwerdegeg- ner, dass er einen genügenden Abfalleimer aufstellt und auf eigene Kosten einen Reinigungsdienst zum Einsammeln der Abfälle auf- stellt. Sie berufen sich auf Art. 30 bis 32b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983, insbesondere auf Art. 31b und 31c USG. 5.2. Siedlungsabfälle, Abfälle aus dem öffentlichen Strassen- unterhalt und der öffentlichen Abwasserreinigung sowie Abfälle, de- ren Inhaber nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist, werden von den Kantonen entsorgt. Für Abfälle, die nach besonderen Vorschriften des Bundes vom Inhaber verwertet oder von Dritten zu- 440 Verwaltungsbehörden 2007 rückgenommen werden müssen, richtet sich die Entsorgungspflicht nach Artikel 31c USG (Art. 31b Abs. 1 USG). Die übrigen Abfälle muss der Inhaber entsorgen. Er kann Dritte mit der Entsorgung be- auftragen (Art. 31c Abs. 1 USG). Der Inhaber der Abfälle trägt die Kosten der Entsorgung; ausgenommen sind Abfälle, für die der Bun- desrat die Kostentragung anders regelt (Art. 32 Abs. 1 USG). Siedlungsabfälle (Abfälle aus Haushalten und andere Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung) sind vom Gemeinwesen (Art. 31b), alle übrigen Abfälle (spezifische Betriebsabfälle aus In- dustrie, Gewerbe, Dienstleistung und Verwaltung) dagegen gesamt- haft von der Privatwirtschaft zu entsorgen (Art. 31c). Abfälle aus dem Tätigkeitsbereich eines Wirtschaftszweigs ist dem "übrigen Ab- fall" zuzurechnen. Das einzelne Unternehmen ist dafür verantwort- lich, diese Abfälle zu entsorgen und die dafür geeigneten und not- wendigen Entsorgungsmittel und -wege aufzubauen. Die Entsor- gungspflicht trifft im Rahmen von Art. 31c USG die Inhaberin oder den Inhaber (Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzge- setz, 2. Auflage, Zürich, 2004, Art. 31b N 9 ff., Art. 31c N 8 ff.). Als solche gelten grundsätzlich Personen, welche die tatsächliche Herr- schaft über eine Sache haben, die nach Art. 7 Abs. 6 USG als Abfall gilt, d.h. über eine Sache ohne Rücksicht auf das Recht oder Unrecht faktisch verfügen können (behalten, verändern, weitergeben oder zerstören) (BGE 119 Ib 492 E. 4b, cc, 118 Ib 407 E. 3c; Ursula Brunner/Pierre Tschannen, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auflage, Zürich, 2004, Vorbemerkungen zu Art. 30-32e, N 50). Ausnahmsweise ist indessen die faktische Verfügungsmacht nicht ausschlaggebend, nämlich dann, wenn Abfälle entgegen den Vor- schriften entsorgt wurden, bleibt diejenige Person, welche die ord- nungswidrige Ablagerung von Abfällen zu verantworten hat, ihre In- haberin. Dieser Zuordnung kann sie sich durch eine widerrechtliche Handlung nicht entziehen. Wenn diese Person aber nicht mehr er- mittelt werden kann, liegt es dann am Gemeinwesen, an die Stelle der nicht mehr greifbaren pflichtigen Person zu treten und den poli- zeiwidrigen Zustand auf dem Wege des unmittelbaren Vollzugs zu beheben (Art. 31b Abs. 1 erster Satz USG; Tschannen, a.a.O., Art. 31b N 14; Ursula Brunner, Kommentar zum Umweltschutzge- 2007 Bau-, Raumplanungs- und Umweltschutzrecht 441 setz, 2. Auflage, Zürich, 2004, Art. 32 N 12 f.). Die Entsorgungs- pflicht beinhaltet primär die Pflicht, die Abfälle der Verwertung oder Ablagerung zuzuführen oder zuführen zu lassen, aber auch die nöti- gen Sammlungen und Transporte vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (Tschannen, a.a.O., Art. 31c N 15). 5.3. In der Beschwerde werden diejenigen Abfälle angespro- chen, die von den Kundinnen und Kunden des Tankstellenshops so- wie von dessen Angestellten in die Vorgärten der Beschwerdefüh- renden geworfen werden (wie Verpackungsmaterial, Essensreste, Servietten, Zigaretten usw.). Wenig wahrscheinlich ist indessen, dass Angestellte des Shops solche Abfälle in den Vorgärten der Be- schwerdeführenden verursachen. So etwas wurde jedenfalls von die- sen nicht nachgewiesen. Es handelt sich demnach bei allfälligen in den Vorgärten der Beschwerdeführenden abgelagerten Abfällen – soweit sie von den Kundinnen und Kunden des Shops stammen – nicht um Siedlungsabfälle, sondern um spezifische Betriebsabfälle von einem Dienstleistungsbetrieb, die grundsätzlich nicht vom Kan- ton, sondern von der Privatwirtschaft zu entsorgen sind (Art. 31c Abs. 1 USG). Der Inhaber solcher von Kundinnen und Kunden auf die Grundstücke der Beschwerdeführenden weggeworfenen Abfälle ist aber nicht der Beschwerdegegner, da vor dem Wegwurf nicht er, sondern Kundinnen oder Kunden die faktische Verfügungsmacht über die Abfälle hatten. Da diese Personen, welche den Abfall ord- nungswidrig auf fremden Grundstücken deponieren, in der Regel nicht mehr auffindbar sind, handelt es sich um Abfälle, deren Inhabe- rin oder Inhaber nicht ermittelt werden kann (Art. 31b Abs. 1 erster Satz USG). Mit Bezug auf diese Abfälle trifft den Beschwerdegegner aber – wie oben dargelegt – entgegen der Auffassung der Beschwer- deführenden keine Entsorgungspflicht. Ihrem Antrag, der Beschwer- degegner habe einen Reinigungsdienst zum Einsammeln dieser Ab- fälle einzurichten, ist somit nicht stattzugeben. Indessen trifft ihn durchaus eine Pflicht, auf seinem eigenen Grundstück und an den Parzellengrenzen der Beschwerdeführenden genügend Abfalleimer aufzustellen und diese periodisch zu leeren. Mit solchen verhältnis- mässigen und zumutbaren Mitteln kann er als sog. Zweckveranlasser wirksam dazu beitragen, dass die öffentliche Ordnung nicht gestört 442 Verwaltungsbehörden 2007 wird (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N 2497 ff. mit Verwei- sungen). Sowohl im Einspracheverfahren als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdegegner zugesichert, die er- forderlichen Abfalleimer aufzustellen und Abfallverschmutzungen in der näheren Umgebung wie bis anhin regelmässig zu beseitigen. Auf diese Zusagen wird er behaftet, weshalb sich diesbezüglich weitere Anordnungen erübrigen. 116 Materialabbau. - Legitimation zur Einreichung eines (Ab)Baugesuchs; Notwendigkeit eines schutzwürdigen eigenen und aktuellen Interesses. - Sachentscheidsvoraussetzung für einen Vorentscheid; es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen, dass die gesuchstellende Per- son ein Bauvorhaben realisieren kann und wird. - Genügendes aktuelles Interesse verneint bei einem Abbaugesuch, mit welchem ein hängiges Enteignungsverfahren präjudiziert werden sollte. Aus dem Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2006 i.S. T. AG und S. AG gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Um- welt/Gemeinderats S. Aus den Erwägungen 3. a) Obwohl gesetzlich nicht explizit geregelt, wendet die Rechtssprechung die allgemeine Vorschrift über die Beschwerdele- gitimation (§ 38 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 9. Juli 1968 [VRPG]) analog auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren an. Danach müssen die Behörden auf Antrag einer Partei generell nur dann tätig werden, wenn diese für den Erlass einer bestimmten Verfügung ein schutzwürdiges eigenes und aktuel- les Interesse geltend machen kann. Sinnlose Verfahren müssen und dürfen nicht durchgeführt werden. Dagegen spricht namentlich der Grundsatz der Verfahrensökonomie; Leerläufe vertragen sich nicht