5.4. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Baubewilligung nicht wegen ungenügenden Grenzabstandes verweigert werden darf. 6. (…) 7. Zusammenfassung und (…) Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid des Gemeinderates R. aufzuheben und die Beschwerdeangelegenheit an diesen zurückzuweisen zur Erteilung der Baubewilligung unter einigen kantonalen Bedingungen, welche die berechtigten Interessen der Nachbarschaft wahren, sowie den üblichen und notwendigen kommunalen Bedingungen und Auflagen. Die Antenne darf erst montiert werden, wenn die erteilte Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist.