Die Einhaltung des Grenzabstandes würde für den Beschwerdeführer eine Härte bedeuten, da er sein Hobby nicht ausüben könnte und in der bundesverfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) eingeschränkt wäre. Demgegenüber sind die öffentlichen und privaten Interessen an der Einhaltung des Grenzabstandes als gering bis unbedeutend einzuschätzen (vgl. Erw. 5.1 und 5.2), weshalb die Interessenabwägung klar für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung spricht, sofern denn die Grenzabstandsregelung von § 22 BO überhaupt anwendbar ist.