b). Wie vorstehend bereits ausgeführt, werden die mit dem gesetzlichen Grenzabstand verfolgten Ziele nicht relevant beeinträchtigt, wenn die strittige Antenne in einem Grenzabstand von weniger als 4 m errichtet wird, solange keine Antennenteile über die Grenze ragen. Die Einhaltung des Grenzabstandes würde für den Beschwerdeführer eine Härte bedeuten, da er sein Hobby nicht ausüben könnte und in der bundesverfassungsrechtlich geschützten Informationsfreiheit (Art. 16 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999) eingeschränkt wäre.