5.3. Würde man – entgegen den vorstehenden – Erwägungen von einem grundsätzlich anwendbaren Grenzabstand von 4 m ausgehen, wäre vorliegend eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung dieses Abstandes zu erteilen. Gemäss der allgemeinen Ausnahmebestimmung von § 67 BauG können – unter billiger Abwägung der beteiligten privaten Interessen – Ausnahmen von kommunalen und kantonalen Nutzungsplänen und Bauvorschriften gestattet werden, wenn dies mit dem öffentlichen Wohl sowie mit Sinn und Zweck der Rechtssätze vereinbar ist (Abs. 1 lit. a) und entweder ausserordentliche Verhältnisse vorliegen oder die Anwendung der Pläne und Vorschriften zu hart wäre (Abs. 1 lit. b).