Bei einem Abstand von rund 4 m zur Parzelle 1167 (vgl. …) sollte das Wegrecht uneingeschränkt ausgeübt werden können, allenfalls kann die Antenne etwas gegen die Reiheneinfamilienhäuser hin verschoben werden. 5.3. Würde man – entgegen den vorstehenden – Erwägungen von einem grundsätzlich anwendbaren Grenzabstand von 4 m ausgehen, wäre vorliegend eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung dieses Abstandes zu erteilen.