um ein Überragen von Antennenteilen auf das Nachbargrundstück zu vermeiden; der Abstand zur Parzelle 1166 beträgt ca. 2.5 m, derjenige zur Parzelle 3860 ca. 2.5 m (vgl. …). Nicht beeinträchtigt werden darf im Übrigen auch das an der südlichen Grenze der Parzelle 4020 bestehende 1 m breite Wegrecht, welches sich die Eigentümerinnen und Eigentümer der Reiheneinfamilienhaussiedlung gegenseitig eingeräumt haben (vgl. …). Bei einem Abstand von rund 4 m zur Parzelle 1167 (vgl. …) sollte das Wegrecht uneingeschränkt ausgeübt werden können, allenfalls kann die Antenne etwas gegen die Reiheneinfamilienhäuser hin verschoben werden.