Die strittige Gartenantenne darf demnach grundsätzlich unmittelbar an der Parzellengrenze erstellt werden, d.h. der Antennenmast muss so weit von der Parzellengrenze errichtet werden, dass abstehende Antennenteile wie die horizontalen Radials (Gegengewichte des Strahlers), deren Länge gemäss der anlässlich der Augenscheinsverhandlung durchgeführten Messung zwischen 2.05 m und 2.08 m betragen (vgl. …), keinesfalls über die Parzellengrenze ragen (vgl. RRB Nr. … betr. Fahnenmasten mit Reklamefahnen, welche nicht über die Parzellengrenze wehen dürfen). Da der Antennenmast bei starkem Wind seitlich etwas schwanken kann, sind entsprechende Reserven vorzusehen.