Der Regierungsrat kann sich diesen überzeugenden Überlegungen – jedenfalls hinsichtlich Amateurfunkempfangsantennen der fraglichen Grösse – anschliessen. Die strittige Gartenantenne darf demnach grundsätzlich unmittelbar an der Parzellengrenze erstellt werden, d.h. der Antennenmast muss so weit von der Parzellengrenze errichtet werden, dass abstehende Antennenteile wie die horizontalen Radials (Gegengewichte des Strahlers), deren Länge gemäss der anlässlich der Augenscheinsverhandlung durchgeführten Messung zwischen 2.05 m und 2.08 m betragen (vgl. …), keinesfalls über die Parzellengrenze ragen (vgl. RRB Nr. … betr.