Demgegenüber haben (bauliche) Anlagen mit Ausnahme der Einfriedungen und Böschungen (Art. 43 BauG) keine Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten (vgl. Erläuterungen zum BauG, S. 76 f.)." Eine entsprechende Praxis gilt auch im Kanton Bern (vgl. BVR 1994 20 E. 6: Funkantennen sind gleich zu behandeln wie Fahnenmasten, für die ebenfalls kein Grenzabstand gilt.). Der Regierungsrat kann sich diesen überzeugenden Überlegungen – jedenfalls hinsichtlich Amateurfunkempfangsantennen der fraglichen Grösse – anschliessen.