Diese Auslegung ist mit der ratio legis (Zweck der Vorschrift) vereinbar. Höhenbeschränkungen dienen – wie auch die Vorschriften über Grenz- und Gebäudeabstände – primär dazu, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern, und zwar sowohl solche negativer Art (Beeinträchtigung von Belichtung, Besonnung, Belüftung und Aussicht; Schattenwurf; Einsicht) als auch sonstige Einwirkungen. Dieser Zweckbestimmung entsprechend haben Bauten Abstände einzuhalten (vgl. Art. 38 ff. BauG). Demgegenüber haben (bauliche) Anlagen mit Ausnahme der Einfriedungen und Böschungen (Art.