5.2. Nach den Abklärungen des regierungsrätlichen Rechtsdienstes, in welche auch die Rechtsabteilung und die Abteilung für Baubewilligungen des Departementes Bau, Verkehr und Umwelt einbezogen wurden, ist die Frage, welchen Grenzabstand eine Amateurfunkempfangsantenne der fraglichen Grösse einzuhalten hat, im Kanton Aargau offenbar noch nie entschieden worden. Mangels Fällen konnte sich insbesondere keine eigentliche Praxis bilden (vgl. …).