RRB Nr. …). Bei einer reinen Empfangsantenne, welche normalerweise mit keinerlei Immissionen (insbesondere mit keiner Strahlenbelastung) verbunden ist und die bei einer Fläche von insgesamt 0.5 m2 weder einen relevanten Schattenwurf noch einen entsprechenden Licht- oder Aussichtsentzug zur Folge hat, stellt sich indessen die Frage, ob überhaupt ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarschaft an der Einhaltung eines minimalen Grenzabstandes besteht bzw. ob der Gesetzgeber bei der Regelung der Grenzabstände wirklich auch an Anlagen wie Antennen mit minimaler Fläche gedacht hat. 5.2.