Alle Teile eines Baues müssen den Grenzabstand einhalten, den Grenzabstand um höchstens 1.50 m unterschreiten dürfen jedoch untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie Wintergärten und Windfänge (§ 2 Abs. 1 und 3 ABauV). Mit Grenzabständen werden einerseits öffentliche Interessen, namentlich solche der Feuerpolizei, der Wohnhygiene, der Siedlungsgestaltung und der Ästhetik verfolgt, andererseits sollen die Abstandsvorschriften dazu dienen, die mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke zu mindern, z.B. Beeinträchtigung von Besonnung und Belichtung, Belüf-