(vgl. §§ 18 und 19 ABauV, § 34 BO; Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu § 163). Alle Teile eines Baues müssen den Grenzabstand einhalten, den Grenzabstand um höchstens 1.50 m unterschreiten dürfen jedoch untergeordnete Gebäudeteile (Dachvorsprünge, Vordächer, Treppen, Erker, Balkone usw.) sowie Wintergärten und Windfänge (§ 2 Abs. 1 und 3 ABauV).