Die Bauordnung 1994 der Gemeinde R. schreibt in § 22 für die Wohnzone C einen minimalen Grenzabstand von 4 m vor. Da die Höhe der Gartenantenne mit rund 9 m die maximale Höhe einer Kleinbaute klar übersteigt (die Gebäudehöhe einer Kleinbaute darf gemäss § 18 Abs. 1 ABauV maximal 3 m, die Firsthöhe gemäss § 34 Abs. 1 BO maximal 4.5 m betragen), finden die Sonderregelungen für Klein- und Anbauten keine Anwendung. Besondere Grenzabstände für Antennen sehen weder die ABauV noch die BO vor. Der Gemeinderat R. ist deshalb zum Schluss gelangt, der in der Wohnzone C für Wohnhäuser vorgeschriebene Grenzabstand gelte auch für die strittige Gartenantenne.