5.1. Der Gemeinderat R. hat das Baugesuch für die Gartenantenne u.a. mit der Begründung abgewiesen, die äusseren Punkte der Antenne zeigten Grenzabstände von 1.50 m bis 4.00 m. Der zonengemässe Grenzabstand habe jedoch 4.00 m zu betragen und sei damit nicht allseitig eingehalten. Mangels Näherbaurechten sei das Baugesuch daher abzuweisen. Die Parzelle 4020, auf welcher die Gartenantenne erstellt werden soll, befindet sich gemäss Bauzonenplan 1991 der Gemeinde R. vom 12. Juni 1991/10. März 1992 in der Wohnzone C. Die Bauordnung 1994 der Gemeinde R. schreibt in § 22 für die Wohnzone C einen minimalen Grenzabstand von 4 m vor.