Anlässlich der Augenscheinsverhandlung wurde diesbezüglich von den Verfahrensbeteiligten festgestellt (vgl. …), dass sich auf der Parzelle des Beschwerdeführers kein anderer Standort finden lässt, wo die Antenne weniger stört. Eine Verkleinerung der Antenne hätte zur Folge, dass die vorgesehenen Amateurfunk-Frequenzbänder nicht mehr betrieben werden könnten; die Antenne ist bezüglich Grösse bereits ein Kompromiss bzw. bezüglich Funktionalität und optischer Wirkung optimiert (vgl. …). Möglich und zweckmässig wäre jedoch eine tiefere Montage.