Auch wenn die Amateurfunkempfangsantenne in der geplanten Form, Grösse und Lage keine übermässige Beeinträchtigung des Quartier- und Ortsbildes zur Folge hat, sind dennoch diejenigen Massnahmen zu treffen, welche die ästhetisch nachteilige Beeinflussung der Umgebung deutlich vermindern, sofern diese technisch und betrieblich möglich und für die Bauherrschaft wirtschaftlich tragbar sind. Anlässlich der Augenscheinsverhandlung wurde diesbezüglich von den Verfahrensbeteiligten festgestellt (vgl. …), dass sich auf der Parzelle des Beschwerdeführers kein anderer Standort finden lässt, wo die Antenne weniger stört.