Zusammenfassend ist daher die Beurteilung des Gemeinderates R., die Amateurfunkempfangsantenne störe das Quartier- und Ortsbild übermässig, rechtlich nicht haltbar. 4.3. Auch wenn die Amateurfunkempfangsantenne in der geplanten Form, Grösse und Lage keine übermässige Beeinträchtigung des Quartier- und Ortsbildes zur Folge hat, sind dennoch diejenigen Massnahmen zu treffen, welche die ästhetisch nachteilige Beeinflussung der Umgebung deutlich vermindern, sofern diese technisch und betrieblich möglich und für die Bauherrschaft wirtschaftlich tragbar sind.