rum nicht gegen die Einordnungsnorm des zürcherischen PBG."). Anders ist allenfalls in einem besonders empfindlichen und entsprechend geschützten Ortsbildschutzperimeter zu entscheiden, der vorliegend jedoch rund 400 m weit entfernt liegt und durch die strittige Antenne klarerweise nicht betroffen ist. Zusammenfassend ist daher die Beurteilung des Gemeinderates R., die Amateurfunkempfangsantenne störe das Quartier- und Ortsbild übermässig, rechtlich nicht haltbar.