Der Empfang von Sendungen, die Benutzung eines Mobiltelefons, aber auch die Abstrahlung von Sendungen gehören typischerweise zu einer Wohnnutzung und damit in ein Wohnquartier. Ein Blick in die Rechtsprechung zeigt denn auch, dass selbst grössere und auffälligere Empfangs- und Sendeantennen für Amateurfunk, Radio, Fernsehen und Telefon in Wohnquartieren regelmässig als ortsbildverträglich und zonenkonform beurteilt werden (vgl. z.B. Entscheid der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich, BEZ 1997 Nr. 18, betreffend Ortsbildverträglichkeit einer Amateurfunkantenne in einem gehobenen Einfamilienhausquartier;