Von öffentlichem Grund aus, dem hinsichtlich der Beurteilung der Orts- und Quartierbildverträglichkeit im Vergleich zu den Ansichten aus dem privaten Raum erhöhte Bedeutung zukommt (vgl. …), ist die Antenne im wesentlichen nur von zwei Punkten aus sichtbar: Aus Südwesten von der S.-strasse her durch eine rund 27 m weite Häuserlücke und aus Richtung Nordwesten von der S.-gasse her durch eine ca. 12 m breite Gebäudelücke. Die Begehung anlässlich der Augenscheinsverhandlung hat gezeigt, dass bei Betrachtung des Strassenraumes technische Einrichtungen wie Strassenkandelaber und Fahnenstangen stärker in Erscheinung treten als die Gartenantenne.